Gemeinderat

Engerer Gemeinderat

Der siebenköpfige Gemeinderat ist die Exekutive der Einwohnergemeinde Riehen. Als solche nimmt er sowohl Regierungsaufgaben als auch Repräsentationsfunktionen wahr.

Der Gemeinderat ist das leitende und vollziehende Organ der Einwohnergemeinde Riehen. Die sieben Mitglieder agieren als Kollegialbehörde und werden alle vier Jahre direkt von den Stimmbürgerinnen und Stimmbürgern gewählt. Es gilt das Majorzprinzip. Gleichzeitig wählen die Stimmberechtigten aus den sieben Mitgliedern eine Gemeindepräsidentin oder einen Gemeindepräsidenten.

Der Gemeinderat ist zuständig für die Vorbereitung der Beschlüsse des Einwohnerrats und deren Vollzug. Jedes Mitglied übernimmt die Verantwortung für einen Geschäftsbereich und arbeitet in diesem eng mit der Verwaltung zusammen.

Die Arbeit des Gemeinderats umfasst regelmässige Geschäfte und Sitzungen, aber auch ausserplanmässige Besprechungen mit den verschiedensten Interessensvertreterinnen und -vertretern. Zudem nehmen die Gemeinderätinnen und -räte repräsentative Aufgaben wahr und beteiligen sich an öffentlichen Diskussionen.

Für ihre Arbeit erhalten die Gemeinderätinnen und -räte eine finanzielle Entschädigung. Ihre Arbeit wird mit einem 20-Prozent-Pensum, diejenige des Gemeindepräsidiums mit einem 50-Prozent-Pensum vergütet. Der effektive zeitliche Aufwand ist jedoch in der Regel deutlich höher.

Vorgeschichte

Zwischen 1522, dem Kauf Riehens durch die Stadt Basel, und 1798 gehörte Riehen zum baslerischen Untertanengebiet. Ein Obervogt, der vom Kleinen Rat in Basel eingesetzt wurde und diesem zugleich angehörte, vertrat die Interessen der Stadt in Riehen. Sein Stellvertreter, der Untervogt, war jedoch ein Riehener Bürger. Er wurde ebenfalls vom städtischen Rat bestimmt, war aber zugleich oberster Repräsentant der Riehener Gemeinde. So präsidierte er das Dorfgericht und das fünf Mitglieder zählende ‹Kollegium der Geschworenen›, die oberste kommunale Behörde.

1798 schaffte die Verfassung der Helvetischen Republik die Untertanenschaft ab. 1799 fanden in Riehen Wahlen der ‹Munizipalität› statt, wie die kommunale Behörde nun genannt wurde: Die Wahlberechtigten – damals Riehener Bürger und in der Gemeinde wohnhafte Schweizer Männer – wählten die fünf Mitglieder und den Präsidenten. Diese hatten jedoch innerhalb des zentralistisch aufgebauten Staatsgefüges nur wenig Kompetenzen.

Einführung des Gemeinderats

1803, nach dem Zerfall der Helvetischen Republik, kam es erneut zu einer Reorganisation. Für die oberste kommunale Behörde wurde nun der Begriff ‹Gemeinderat› eingeführt. Die in Riehen niedergelassenen Schweizer verloren ihr Wahlrecht. Die fünf Mitglieder des Gemeinderats wurden allein von Riehener Bürgern in einer offenen Wahl an der Gemeindeversammlung nach dem Grundsatz des absoluten Mehrs gewählt. Den Gemeindepräsidenten hingegen bestimmte der Kleine Rat in Basel.

Ab 1830 wurden die offene Wahl der Gemeinderäte durch eine geheime Wahl an der Gemeindeversammlung ersetzt. Auch nach der Kantonstrennung 1833 blieb Riehen der Stadt unterstellt. Ein von der Stadt eingesetzter Bezirksstatthalter stand an der Spitze des Landbezirks, zu dem neben Riehen noch Bettingen und Kleinhüningen gehörten.

Neuerungen im 19. und 20. Jahrhundert

Als in der Schweiz mit der Bundesverfassung von 1848 die Niederlassungsfreiheit eingeführt wurde, blieb das Wahlrecht in Riehen und vielen anderen Gemeinden auf die Ortsbürger beschränkt. Mit der Revision der Bundesverfassung von 1874 wurde dies geändert. Auf dieser Grundlage entstand 1875 eine neue Kantonsverfassung von Basel-Stadt. Diese wiederum bildete die Basis für ein neues Gemeindegesetz, das 1876 verabschiedet wurde. Darin wurde zwischen der Bürgergemeinde und der Einwohnergemeinde unterschieden, wobei neu alle Schweizer Einwohner zu politischen Entscheidungsträgern der Einwohnergemeinde wurden. Zudem wurde mit der Kantonsverfassung von 1875 das Amt des Bezirksstatthalters abgeschafft und die Gemeinde direkt den kantonalen Behörden unterstellt.

Erst ab 1921 wurde der Gemeinderat nicht mehr an der Gemeindeversammlung gewählt. 1951 wurde die Zahl der Gemeinderäte von fünf auf sieben erhöht. Zwischen 1924 und 1986 wurde der Gemeinderat zur Abgrenzung vom Weiteren Gemeinderat, dem heutigen Einwohnerrat, auch Engerer Gemeinderat genannt.

1966 durften erstmals auch Frauen wählen; 1982 wurde mit Madeleine von Wolff die erste Frau in den Riehener Gemeinderat gewählt.

Autorin / Autor: Nils Widmer | Zuletzt aktualisiert am 26.7.2024

Fakten

Engerer Gemeinderat (1924–1986)
1803

Artikel

Jahrbuch z’Rieche

Literatur

Jahrbuch z’Rieche

Raith, Michael: Aus der Geschichte des Gemeinderates von Riehen. In: Jahrbuch z’Rieche 1969. S. 45–85.

Raith, Michael: Zweihundert Jahre gelebte Demokratie. In: Jahrbuch z’Rieche 1999. S. 4–37.

Raith, Michael: Zweihundert Jahre gelebte Demokratie. Die Jahre nach dem Krieg. In: Jahrbuch z’Rieche 2000. S. 40–53.

Tobler, Hansjörg: Die politischen Behörden der Gemeinde Riehen. In: Jahrbuch z’Rieche 1968. S. 46–53, hier S. 52f.

Weitere Literatur

Grolimund, Markus: Die Autonomie der basel-städtischen Landgemeinden Riehen und Bettingen. Diss. iur. Basel 1983. S. 123–125, 130–132.

Heiniger, Ernst: Der Gemeinderat. Ein Beitrag zumm schweizerischen Gemeinderecht. Zürich 1957 (Diss. Zürich).

Koellreuter, Isabel et al.: Herrschaft und Gemeinschaft. In: Schnyder, Arlette et al.: Riehen – ein Portrait. Basel 2010. S. 40–71, hier S. 44–46, 50.

Ladner, Andreas: Politische Gemeinden, kommunale Parteien und lokale Politik. Eine empirische Untersuchung in den Gemeinden der Schweiz. Zürich 1991. S. 56–79, 215–230.

Steiner, Peter und Andreas Ladner: Gemeindebehörden. In: Historisches Lexikon der Schweiz. URL: https://hls-dhs-dss.ch/de/articles/026447/2007-07-04/ (26.07.2024).

Raith, Michael: Gemeindekunde Riehen. 2. überarbeitete und aktualisierte Aufl. Riehen 1988. S. 192–197, 202–207.

Vögelin, Hans Adolf: Von der Französischen Revolution bis zur Gegenwart (1798–1970). In: Bruckner, Albert et al.: Riehen – Geschichte eines Dorfes. Riehen 1972. S. 319–410, hier S. 324.

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