1863 erhob Riehen erstmals eine Steuer auf Gemeindeebene. Es handelte sich dabei um eine Grundstücksteuer.
Wer in Riehen Land besass, musste ab 1863 per Jucharte (36 Aren) je nach Kulturart (Wald, Acker, Matten oder Reben) eine Abgabe zwischen einem und drei Franken entrichten. Ausserdem wurde eine Behausungssteuer auf die Gebäude von 0,5 Promille ihres Brandversicherungswerts erhoben.
Vor 1863 entrichteten die Riehener Einwohnerinnen und Einwohner lediglich Steuern auf kantonaler Ebene. Auf Gemeindeebene kannten sie die sogenannten Fronlasten: Sie mussten ohne Entgelt für die Gemeinde arbeiten. Nach 1863 wurde die geleistete Fronarbeit von der fälligen Steuer abgezogen. So ergab sich ein Saldo zugunsten der Gemeinde oder der Steuerpflichtigen.
Autorin / Autor: Nils Widmer | Zuletzt aktualisiert am 2.5.2024
Vischer, Georg: Steuern in Riehen. In: Jahrbuch z’Rieche 1990. S. 54–62, hier S. 54.
Raith, Michael: Gemeindekunde Riehen. 2. überarbeitete und aktualisierte Aufl. Riehen 1988. S. 226–228.